Datenstand: 05.08.2026 Verwaltung DE EN
Pflanzenschutzmittel-Recherche

Kennzeichnungstexte

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KodeText ArtBezug betroffene Mittel
HT128 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST128: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit personengetragenen Geräten." Auflage Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
NG337 Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Chlortoluron enthalten. Anwendungsbestimmung Mittel 9 Mittel mit diesem Text
NN290 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Syrphus corollae (Schwebfliege) eingestuft. Auflage Mittel 9 Mittel mit diesem Text
NT155 Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.B. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Ökoverordnung) und gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) produziert wird. Zu allen übrigen angrenzenden Flächen (ausgenommen Fläc Anwendungsbestimmung Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
NW641 Anwendung ausschließlich unter Verwendung von Spritzschirmen. Auflage Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
NZ181 Bei der Anwendung mit Luftfahrzeugen maximal eine Behandlung pro Jahr. Auflage Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
SF1811 Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird. Auflage Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
SF189 Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. Auflage Mittel 9 Mittel mit diesem Text
SF246 Nutzung behandelter Rasenflächen als Spiel- und Liegewiese erst nach Bewässerung und anschließendem Abtrocknen. Auflage Mittel 9 Mittel mit diesem Text
SF275-4AC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. Anwendungsbestimmung Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
SF275-EV Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. Anwendungsbestimmung Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
SF276-7WE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. Anwendungsbestimmung Mittel 9 Mittel mit diesem Text
SF276-EVZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. Anwendungsbestimmung Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
ST1203 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. Auflage Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
ST1261 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Absacken des Saatgutes. Auflage Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
ST128 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit personengetragenen Geräten. Auflage Mittel 9 Mittel mit diesem Text
ST2203 Halbmaske mit Kombinationsfilter A2-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. Auflage Mittel 9 Mittel mit diesem Text
VA218 Es ist sicherzustellen, dass der Verzehr von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern in einem Zeitraum von drei Wochen nach der Anwendung ausgeschlossen wird. Auflage Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
VA803 Spritzflüssigkeit beim Ansetzen im Tank kontinuierlich rühren. Auflage Mittel 9 Mittel mit diesem Text
VH302 Der Arsen- und Selengehalt des Schwefels darf 250 mg/kg nicht überschreiten. Auflage Mittel 9 Mittel mit diesem Text
VV433 Behandelten Schnittlauch erst nach dem Treiben in den Verkehr bringen. Auflage Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
WG736 Bei der Anwendung des Mittels kann ein Einfluss auf die Fruchtverarbeitung oder Fruchtweinherstellung nicht ausgeschlossen werden. Auflage Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
WP682-2 Einstreu, das von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, sowie Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Einstreu von behandelten Flächen stammt, darf nur im eigenen Betrieb verwendet werden. Auflage Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
WP683-2 Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Einstreu von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, darf nur auf Grünland, zu Getreide oder Mais ausgebracht werden. Bei allen anderen Kulturen sind Schädigungen nicht auszuschließen. Auflage Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
WW704 Für dieses Mittel wurden regional Resistenzen nachgewiesen. Anwendung in solchen Regionen oder auf solchen Flächen nur im Rahmen eines geeigneten Resistenzmanagements. Auflage Anwendung 9 Mittel mit diesem Text