ZETROLA
Anwendungs-Nummer: 034107-60/02-002
- Kulturen
- Wurzel- und Knollengemüse, ausgenommen: Möhre, ausgenommen: Wurzelpetersilie
- Schaderreger
- Einjährige einkeimblättrige Unkräuter, ausgenommen: Einjähriges Rispengras, ausgenommen: Gemeine Quecke
- Anwendungsbereich
- Freiland
- Wirkungsbereich
- Herbizid
- Anwendungstechnik
- spritzen
- Entwicklungsstadium
- 13 – 15
- Anwendungen je Kultur
- –
- Anwendungen je Vegetationsperiode
- 1
- Art der Zulassung
- Genehmigung (Lückenindikation)
- zugelassen bis
- 30.11.2027
Aufwandmengen
| Bedingung | Mittelaufwand | Wasseraufwand |
|---|---|---|
| 0,75 LH | 200 – 400 LH |
Wartezeiten
| Kultur | Wartezeit | Bemerkungen | ausgenommen |
|---|---|---|---|
| Wurzel- und Knollengemüse | 28 Tage | – | Möhre, Wurzelpetersilie |
Anwendungszeitpunkte
- nach dem Auflaufen
- nach dem Pflanzen
- ab Frühjahr
Auflagen
| Kode | Text | Kultur | Abstand |
|---|---|---|---|
| SF275-10GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Gemüsekulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. | – | – |
| NW642-1 | Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. | – | – |