Vorox Unkrautfrei Direkt
Anwendungs-Nummer: 025079-63/00-005
- Kulturen
- Getreide (Gerste, Hafer, Roggen, Triticale, Weizen)
- Schaderreger
- Einkeimblättrige Unkräuter, Zweikeimblättrige Unkräuter
- Anwendungsbereich
- Freiland
- Wirkungsbereich
- Herbizid
- Anwendungstechnik
- spritzen
- Entwicklungsstadium
- 89
- Erläuterung zur Kultur
- NNESB
- Anwendungen je Kultur
- –
- Anwendungen je Vegetationsperiode
- 1
- zugelassen bis
- 31.12.2026
Aufwandmengen
| Bedingung | Mittelaufwand | Wasseraufwand |
|---|---|---|
| 5 LH | 200 – 300 LH |
Wartezeiten
| Kultur | Wartezeit | Bemerkungen | ausgenommen |
|---|---|---|---|
| Getreide (Gerste, Hafer, Roggen, Triticale, Weizen) | 14 Tage | – | – |
Anwendungszeitpunkte
- zur Spätbehandlung
Auflagen
| Kode | Text | Kultur | Abstand |
|---|---|---|---|
| WH914 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter und ggf. Holzgewächse aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden können. | – | – |
| WA701 | Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen eine Beerntung nicht möglich ist. | – | – |
| VV835 | Stroh von behandeltem Getreide nicht für Kultursubstrate verwenden. | – | – |
| NW642-1 | Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. | – | – |
| NT109 | Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderu | – | – |