Datenstand: 05.08.2026 Verwaltung DE EN
Pflanzenschutzmittel-Recherche

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KUSTI

Anwendungs-Nummer: 024675-60/13-002

Kulturen
Erbse, Spinat und verwandte Arten, Stielmus, Blattkohle, Mizuna, Komatsuna, Beten (Rote, Gelbe, Weiße Bete), Speiserüben (Stoppelrübe, Mairübe etc.), Kohlrübe, Radieschen, Rettich, Salat-Arten, Sareptasenf
Schaderreger
Beißende Insekten
Anwendungsbereich
Freiland
Wirkungsbereich
Insektizid
Anwendungstechnik
spritzen
Entwicklungsstadium
11
Erläuterung zur Kultur
NPABS
Anwendungen je Kultur
Anwendungen je Vegetationsperiode
1
Art der Zulassung
Genehmigung (Lückenindikation)
zugelassen bis
30.09.2026

Aufwandmengen

BedingungMittelaufwandWasseraufwand
0,075 LH 400 – 600 LH

Wartezeiten

KulturWartezeitBemerkungenausgenommen
Erbse 7 Tage
Spinat und verwandte Arten 7 Tage
Stielmus 7 Tage
Blattkohle 7 Tage
Mizuna 7 Tage
Komatsuna 7 Tage
Beten (Rote, Gelbe, Weiße Bete) 7 Tage
Speiserüben (Stoppelrübe, Mairübe etc.) 7 Tage
Kohlrübe 7 Tage
Radieschen 7 Tage
Rettich 7 Tage
Salat-Arten 7 Tage
Sareptasenf 7 Tage

Anwendungszeitpunkte

Auflagen

Kode Text Kultur Abstand
NW607-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgende
NT107 Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderu