Datenstand: 05.08.2026 Verwaltung DE EN
Pflanzenschutzmittel-Recherche

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Forester

Anwendungs-Nummer: 00B571-00/00-001

Kulturen
Nadelholz, Laubholz
Schaderreger
Großer Brauner Rüsselkäfer
Anwendungsbereich
Freiland
Wirkungsbereich
Insektizid
Anwendungstechnik
spritzen
Anwendungen je Kultur
Anwendungen je Vegetationsperiode
1
zugelassen bis
31.01.2030

Aufwandmengen

BedingungMittelaufwandWasseraufwand
1 LH 25 – 50 LH

Wartezeiten

KulturWartezeitBemerkungenausgenommen
Nadelholz Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
Laubholz Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.

Anwendungszeitpunkte

Bemerkungen

Auflagen

Kode Text Kultur Abstand
SF555-21 Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 21 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen.
SF275-EVFO Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF274-14 Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 14 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden.
NW683 Anwendung bei einem Maximaldruck des Spritzgeräts von 3 bar.
NW682 Anwendung vom Boden bis 15 cm über dem Wurzelhals.
NW641 Anwendung ausschließlich unter Verwendung von Spritzschirmen.
NW608-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 20 m