| SF555-21 |
Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 21 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen. |
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| SF275-EVFO |
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
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| SF274-14 |
Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 14 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. |
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| NW683 |
Anwendung bei einem Maximaldruck des Spritzgeräts von 3 bar. |
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| NW682 |
Anwendung vom Boden bis 15 cm über dem Wurzelhals. |
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| NW641 |
Anwendung ausschließlich unter Verwendung von Spritzschirmen. |
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| NW608-1 |
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu |
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20 m
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