Datenstand: 05.08.2026 Verwaltung DE EN
Pflanzenschutzmittel-Recherche

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COMPO- Obst & Gemüse Insekten- und Pilz-frei

Anwendungs-Nummer: 008883-61/01-105

Kulturen
Erdbeere
Schaderreger
Echter Mehltau (Podosphaera aphanis)
Anwendungsbereich
Freiland
Wirkungsbereich
Fungizid
Anwendungstechnik
spritzen
Entwicklungsstadium
12 – 89
Erläuterung zum Schaderreger
NVBXX
Anwendungen je Kultur
Anwendungen je Vegetationsperiode
6
zugelassen bis
31.12.2027

Aufwandmengen

BedingungMittelaufwandWasseraufwand
0,4 CQ – – 100 CQ

Wartezeiten

KulturWartezeitBemerkungenausgenommen
Erdbeere Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Anwendungszeitpunkte

Bemerkungen

Auflagen

Kode Text Kultur Abstand
HS110-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS110-1: "Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
HS206-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln."
WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
WP734 Schäden an der Kulturpflanze möglich.
SE126 Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS202 Schutzhandschuhe tragen beim Umgang mit dem Mittel.
SS205-1 Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
HS2101-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2101: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
HE110-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SE110: "Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".