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Anwendungs-Nummer: 007180-60/02-003
- Kulturen
- Möhre
- Schaderreger
- Möhrenschwärze (Alternaria dauci), Echter Mehltau (Erysiphe heraclei)
- Anwendungsbereich
- Freiland
- Wirkungsbereich
- Fungizid
- Anwendungstechnik
- spritzen
- Entwicklungsstadium
- 16 – 49
- Anwendungen je Kultur
- –
- Anwendungen je Vegetationsperiode
- 2
- zugelassen bis
- 31.05.2028
Aufwandmengen
| Bedingung | Mittelaufwand | Wasseraufwand |
|---|---|---|
| 1 LH | 200 – 400 LH |
Wartezeiten
| Kultur | Wartezeit | Bemerkungen | ausgenommen |
|---|---|---|---|
| Möhre | 14 Tage | – | – |
Anwendungszeitpunkte
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
Auflagen
| Kode | Text | Kultur | Abstand |
|---|---|---|---|
| NW701 | Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das ab | – | – |
| WW764 | Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel im Wechsel mit anderen Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen verwenden. | – | – |
| WW750 | Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel mit anderen Wirkstoffen verwenden. | – | – |
| NW642-1 | Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. | – | – |